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  1. Bundesparteitag
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S6: Marktplatzordnung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:7. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 10 Anträge zur Änderung von Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:06.09.2020, 19:50

Antragstext

    § 1 Der Marktplatz der Ideen

      § 2 Betrieb des Marktplatzes

        § 3 Moderation des Marktplatzes

          § 4 Weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder auf dem Marktplatz

            § 5 Weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder auf dem Marktplatz

              § 6 Änderung der Marktplatzordnung

                § 1 Der Marktplatz der Ideen

                  (1) Der Marktplatz der Ideen (kurz: Marktplatz) ist ein Onlineangebot der
                  Partei, die vertreten durch den Bundesvorstand auch dessen Betreiberin nach
                  Telemediengesetz ist.

                    (2) Nutzer*in im Sinne dieser Ordnung ist jede*r mit einem Nutzer*innenkonto auf
                    dem Marktplatz.

                      § 2 Betrieb des Marktplatzes

                      • S6-015

                      (1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und
                      Moderation bestehendes Betriebsteam berufen.

                      Änderungsantrag S6-015

                      , gestellt von: Klaus Engelberg
                      Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                      (1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und Moderation bestehendes Betriebsteam berufen. Der Berufung der Moderator*innen geht ein Losverfahren voraus.

                        (2) Das Betriebsteam ist dafür zuständig, den Marktplatz organisatorisch und
                        technisch so zu gestalten, dass Beweger*innen und Parteimitglieder darauf
                        inhaltlich arbeiten können.

                        • S6-015

                        (3) Das Betriebsteam gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese enthält
                        insbesondere Regelungen zu:

                        Änderungsantrag S6-015

                        , gestellt von: Klaus Engelberg
                        Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                        (3) Das Betriebsteam gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese ist für alle Parteimitglieder einsehbar. Sie enthält insbesondere Regelungen zu:

                          ·internen Strukturen, Verwaltung und Arbeitsweisen

                            ·Dokumentation und Transparenz der Arbeit des Betriebsteams

                            • S6-015

                            (4) Das Betriebsteam kann weitere untergliederte Teams schaffen, die es bei
                            seiner Aufgabe unterstützen.

                            Änderungsantrag S6-015

                            , gestellt von: Klaus Engelberg
                            Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                            (4) Das Betriebsteam kann weitere untergliederte Teams schaffen, die es bei seiner Aufgabe unterstützen.

                            (4) Das Betriebsteam schafft Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Akutmaßnahme, die in der Geschäftsordnung näher beschrieben werden.

                            • S6-015

                            (5) Sind die Zuständigkeiten den Marktplatz betreffend zwischen dem Betriebsteam
                            und einem anderen Team unklar, hat das Betriebsteam die
                            Letztentscheidungskompetenz.

                            Änderungsantrag S6-015

                            , gestellt von: Klaus Engelberg
                            Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                            (5) Sind die Zuständigkeiten den Marktplatz betreffend zwischen dem Betriebsteam und einem anderen Team unklar, hat das Betriebsteam die Letztentscheidungskompetenz.

                            Ergänzung zu §2
                            (1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und Moderation bestehendes Betriebsteam berufen.
                            (a) Die Auslosung erfolgt über die Gesamtheit der Parteimitglieder. Das Verfahren wird angewendet, bis eine entsprechende Anzahl an Personen ihrer Auslosung zustimmen. Der Bundesvorstand bestätigt die ausgelosten Moderator*innen soweit der Bundesvorstand keine Zweifel an eine vertrauensvollen Zusammenarbeit hat.
                            (b) Personen, die bereits im Moderationsteam eingesetzt sind, sind vom Losverfahren ausgenommen. Mit dem Beenden der Moderationstätigkeit beginnt eine 6 monatige Frist, in der das Parteimitglied nicht erneut ausgelost werden kann.
                            (c) Moderatoren werden für einen Zeitraum von 9 Monaten eingesetzt.
                            Das Losverfahren wird angewendet sobald das Moderator*innen-Team aus weniger als einer Zielgröße 8 Personen besteht. Es wird die Anzahl der benötigten mindestens 8 Moderator*innen + 2 gelost.
                            Die Zielgröße des Teams kann auf Anregung des Moderationsteams durch den Bundesvorstand erhöht werden.
                            Bei der ersten Auslosung gilt eine Übergangszeit von 3 Monaten für aktuell tätige
                            Moderator*innen, um eine Einarbeitung der neuen Moderator*innen gewährleisten zu können.
                            Danach scheiden Moderator*innen mit einer Berufungszeit über 9 Monaten aus dem Team aus.
                            (d) Besteht das Moderationsteam aus weniger als 3 Mitgliedern kann sich die Moderation in Absprache mit dem Bundesvorstand auf Vorgänge nach dem NetzDG beschränken. Sollte kein arbeitsfähiges Moderationsteam zustand kommen, kann der Bundesvorstand Moderator*innen ernennen.

                              § 3 Moderation des Marktplatzes

                                (1) Das Betriebsteam sowie der Bundesvorstand können Regeln betreffend den
                                Marktplatz erlassen.

                                  (2) Regeln, die vom Betriebsteam oder dem Bundesvorstand erlassen werden, dürfen
                                  nicht gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Grundwerte der Partei verstoßen.
                                  Sie können auf Antrag vom Bundesschiedsgericht geprüft werden.

                                    (3) Zur Durchsetzung der Regeln, der Grundwerte sowie der Ordnungen der Partei
                                    ist das Betriebsteam berechtigt, folgende Akutmaßnahmen zu verhängen:

                                      ·das Löschen, Ausblenden, Verschieben und gekennzeichnete Editieren eines
                                      Beitrags

                                        ·das Löschen, Ausblenden, Verschieben, Schließen und gekennzeichnete Editieren
                                        eines Threads

                                          ·das Sperren oder Stummschalten von Nutzer*innen für bis zu 72 Stunden

                                            ·das Aussprechen offizieller Warnungen

                                              ·die Bestimmung eines Beteiligungsrahmens in Form von temporären
                                              Beitragsbegrenzungen für alle oder einzelne Nutzer*innen

                                                ·die Möglichkeit, eine*n Nutzer*in, einen Thread oder einzelne Worte auf einen
                                                aktiven Moderationsstatus zu setzen

                                                  (4) Gegen eine Akutmaßnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Das Betriebsteam
                                                  kann interne Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Akutmaßnahme schaffen. Der
                                                  Bundesvorstand kann mögliche Missbrauchsfälle von Akutmaßnahmen durch das
                                                  Bundesschiedsgericht prüfen lassen.

                                                    (5) Das Bundesschiedsgericht kann weitere Maßnahmen, insbesondere solche, die
                                                    sich aus technischen oder organisatorischen Neuerungen ergeben, auf Antrag des
                                                    Bundesvorstands als Akutmaßnahmen anerkennen.

                                                      § 4 Weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder auf dem Marktplatz

                                                        (1) Als weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder mit Nutzer*innenkonto kann der
                                                        Bundesvorstand nach § 5 (1) der Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gegen
                                                        Parteimitglieder eine Sperre über die 72 Stunden hinaus verhängen.

                                                          (2) Gegen diese Sperre kann das betroffene Parteimitglied beim
                                                          Bundesschiedsgericht Beschwerde einlegen. Sofern das Bundesschiedsgericht nichts
                                                          anderes verfügt, bleibt das betroffene Parteimitglied bis zum Urteil gesperrt.

                                                            (3) Der Bundesvorstand kann für das Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des
                                                            Betriebsteams, das nicht Mitglied des Bundesvorstands ist, hinzuziehen.

                                                              (4) Mit einem Parteiausschluss ist auch das Nutzer*innenkonto auf unbestimmte
                                                              Zeit zu sperren. Über die Dauer der Sperre entscheidet der Bundesvorstand, sie
                                                              endet aber automatisch bei einer Wiederaufnahme in die Partei.

                                                                § 5 Weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder auf dem Marktplatz

                                                                • S6-068

                                                                (1) Als weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder mit Nutzer*innenkonto können der
                                                                Bundesvorstand oder das Betriebsteam im Namen des Bundesvorstands einen
                                                                Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer bei einer Kommission beantragen. Bis
                                                                zur Entscheidung der Kommission ist das Nichtmitglied von der Nutzung des
                                                                Marktplatzes auszuschließen, sofern die Kommission nichts anderes verfügt.

                                                                Änderungsantrag S6-068

                                                                , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                (1) Als weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder mit Nutzer*innenkonto können der Bundesvorstand oder das Betriebsteam im Namen des Bundesvorstands einen Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer bei einer Kommission beantragen. Bis zur Entscheidung der Kommission ist das Nichtmitglied von der Nutzung des Marktplatzes auszuschließen, sofern die Kommission nichts anderes verfügt.über die 72 Stunden hinaus verhängen.

                                                                (2) Gegen diese Sperre kann das betroffene Nichtmitglied bei einer Kommission Beschwerde einlegen. Sofern die Kommission nichts anderes verfügt, bleibt das betroffene Nichtmitglied bis zum Urteil gesperrt.

                                                                • S6-068

                                                                (2) In diesen Fällen tritt das Bundesschiedsgericht als Kommission zusammen. Für
                                                                diese Verfahren gelten §§ 2 (2-5), 4, 6 (2), 8, 9, 10, 11 und 13 der
                                                                Schiedsgerichtsordnung entsprechend.

                                                                Änderungsantrag S6-068

                                                                , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                (2)(3) In diesen Fällen tritt das Bundesschiedsgericht als Kommission zusammen. Für diese Verfahren gelten §§ 2 (2-5), 4, 6 (2), 8, 9, 10, 11 und 13 der Schiedsgerichtsordnung entsprechend.

                                                                • S6-068

                                                                (3) Die Kommission kann dem Bundesvorstand die Beendigung des
                                                                Beweger*innenstatus, sofern vorhanden, eines Nichtmitglieds nach § 4 (3) der
                                                                Satzung empfehlen.

                                                                Änderungsantrag S6-068

                                                                , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                (3)(4) Die Kommission kann dem Bundesvorstand die Beendigung des Beweger*innenstatus, sofern vorhanden, eines Nichtmitglieds nach § 4 (3) der Satzung empfehlen.

                                                                • S6-068

                                                                (4) Mit der Beendigung des Beweger*innenstatus nach § 4 (3) der Satzung von
                                                                DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann das Nutzer*innenkonto auf Anordnung des
                                                                Bundesvorstands gesperrt werden. Über die Dauer dieser Sperre entscheidet der
                                                                Bundesvorstand, sie endet aber automatisch bei einem Wiederaufleben des
                                                                Beweger*innenstatus oder einer Aufnahme in die Partei.

                                                                Änderungsantrag S6-068

                                                                , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                (4)(5) Mit der Beendigung des Beweger*innenstatus nach § 4 (3) der Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann das Nutzer*innenkonto auf Anordnung des Bundesvorstands gesperrt werden. Über die Dauer dieser Sperre entscheidet der Bundesvorstand, sie endet aber automatisch bei einem Wiederaufleben des Beweger*innenstatus oder einer Aufnahme in die Partei.

                                                                  § 6 Änderung der Marktplatzordnung

                                                                    (1) Die Marktplatzordnung kann vom Bundesparteitag geändert werden.

                                                                      (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                      Marktplatzordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                      ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                      Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                      Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr Ja-
                                                                      Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall werden die
                                                                      vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
                                                                      Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit.

                                                                      Änderungsanträge

                                                                      • S6-015 (Klaus Engelberg, Eingereicht)
                                                                      • S6-068 (Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)

                                                                      Kommentare

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                                                                        Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                      • PDF-Version
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