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A1-004: Einbringung der Abwägungsordnung der Agora

Antrag: Einbringung der Abwägungsordnung der Agora
Antragsteller*in: Uwe Daube
Status:Zurückgezogen
Eingereicht: 04.10.2020, 11:49

Antragstext

Von Zeile 4 bis 19:

Präambel 2

§1 Nutzer*inneneinstellung 2§2 Zielaraten

§3 Fristen

§4 Dringende Notwendigkeit

§2§5 Einbringen einer Fragestellung 2

§3§6 Prüfung der Fragestellung 2

§4§7 Prüfkriterien für Fragestellungen 3

§5§8 Unterstützungsphase 4

§6 Einreichung der Fragestellung durch den Bundesvorstand 4

§7§9 Diskussionsphase und Einbringen von Lösungsvorschlägen 4§10 Aufwandabschätzung

§8§11 PrüfungPrüfkriterien der Lösungsvorschläge 5

§9§12 Abwägung 5

§10§13 Gültigkeit der Abwägung 6

§11§14 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfteams 6§15 Beschwerden

§12§16 Moderation der Agora 6

§13§17 Transparente Algorithmen 6

§14 Fristen 6

§15§18 Änderung der Abwägungsordnung 7

In Zeile 22:

  1. stelltist ein Werkzeug zur Entscheidungsfindung in Parteistrategiefragen darüber strategische, nutzbringende und projektierte Ziele.

Nach Zeile 25 einfügen:

  1. [Zeilenumbruch]

Von Zeile 31 bis 32 löschen:

  1. Der Bundesvorstand hat das Recht, ein Veto einzulegen. Macht er davon nicht Gebrauch, so ist das Ergebnis sofort wirksam.

Von Zeile 39 bis 193:

§2 Einbringen einer Fragestellung

§2 Zielarten

  1. Es braucht drei Initiator*innen, um über die Agora eine Fragestellung einzubringen.

  1. Visionäre Ziel beschreibt eine anstrebenswerte, bessere Zukunft.
  1. Das Agora-Prüfteam kann gebeten werden, eine Frage anonym einzustellen. Hierzu reichen drei Teammitglieder die Frage ein. So können die Fragesteller*innen anonym bleiben und Voreingenommenheit gegenüber Fragesteller*innen bei der Abwägung vermieden werden.

  1. Strategische Ziele beschreiben richtungsweisend und eingrenzend Umstände, um das visionäre Ziel zu erreichen. Ein strategisches Ziel kann mehrere nutzbringende Ziele begründen.

§3 Prüfung der Fragestellung

  1. Nutzbringende Ziele beschreiben konkrete, messbare Zustände. Anhand von konkreten Bedingungen kann überprüft werden, ob mit dem nutzbringenden Ziel auch das strategische Ziel erreicht ist. Ein nutzbringendes Ziel kann mehrere projektierte Ziele begründen.
  1. Das Agora-Prüfteam prüft die Fragestellung gemäß den Kriterien.

  1. Projektierte Ziele beschreiben konkrete Produkte oder Ergebnisse, die ausgenutzt werden können, um den gewünschten Zustand des nutzbringenden Ziels herbeizuführen.
  1. Das Prüfteam kann in Absprache mit den Initiator*innen eine Umformulierung der Fragestellung vornehmen.

§3 Fristen

  1. Wenn gemäß §2 (2) eine Fragestellung eingebracht wird, erfolgt die Prüfung teamintern vor Einreichen der Fragestellung.

  1. Beginn und Ende von Fristen in dieser Abwägungsordnung bestimmen sich gemäß §187 bzw. §188 BGB.

§4 Prüfkriterien für Fragestellungen

  1. Strategische Ziele können alle 12 Monate und müssen alle zwei Jahre überprüft werden.
  1. Es muss sich um eine abwägungsfähige Fragestellung handeln.

  1. Nutzbringende Ziele könenn alle 12 Wochen und müssen alle 6 Monate überprüft werden
  1. Relevanz für die Partei muss gegeben sein. Die strategische Reichweite ist erkennbar und die Frage bezieht sich auf ganz DEMOKRATIE IN BEWEGUNG.

  1. Fristen gem. Abs. 2 und 3 entfallen wenn aufgrund Gesetzes-, Satzungsänderungen und Parteitagsbeschlüssen Ziele verändert oder aufgegeben werden müssen. Dieser Zustand ist ein dringender Handlungsbedarf.
  1. Ziel und Ausformulierung der Fragestellung müssen zu den Grundwerten und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.

§4 Dringende Notwendigkeit

  1. Wenn die Thematik innerhalb der letzten sechs Monate auf der Agora behandelt oder auf dem Bundesparteitag entschieden wurde, wird die Fragestellung im Regelfall nicht neu zugelassen.

  1. Eine dringende Notwendigkeit liegt vor, wenn mindestens sieben Initiatoren*innen ein Ziel vor Ablauf der Fristen gem. §3 Abs. 2 und 3 verändern oder aufgeben wollen.
  1. Betrifft die Fragestellung den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und wird sie nicht durch Mitglieder dieses Teams eingebracht, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder der Fragestellung eine Ablehnung erteilen.

  1. Die dringende Notwendigkeit muss innerhalb von 7 Tagen über die Agora bestätigt werden und die Bedingungen gem. §13 Abs. 1 erfüllen. Wird die dringende Notwendigkeit nicht festgestellt, ist die Fragestellung sowie nachgereichte sinngemäße Fragestellungen durch das Agora-Prüfteam abzulehnen, solange bis die Mindestfristen gem. §3 Abs. 2 und 3 abgelaufen sind.
  1. Die Fragestellung darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams betreffen.

  1. Über die dringende Notwendigkeit kann vier Tage lang diskutiert und drei Tage lange abgewogen werden.
  1. Wurde die Thematik der Fragestellung zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der letzten vier Wochen vom Bundesvorstand abschließend behandelt, kann dieser nach Rückfrage durch das Prüfteam sein Einverständnis zur erneuten Erörterung dieser Thematik geben oder diese ablehnen.

§5 Einbringen einer Fragestellung

  1. Die Fragestellung darf nicht die Änderung des Parteiprogramms betreffen.

  1. Grundsätzlich können drei Initiatoren*innenüber die Agora eine Fragestellung einreichen.
  1. Die Fragestellung darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.

  1. Zur Abwägung von Zielen vor Ablauf oder Entfall von Fristen gem. §3 Abs. 2, 3 oder 4, werden sieben Initiatoren*innen benötigt, als Ausdruck der §4 dringenden Notwendigkeit.
  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung betreffen die laut Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit anderen Parteien.

  1. Die Initiatoren*innen müssen in der Fragestellung beschreiben über welche Zielart gem. §2 Abs. 2, 3 oder 4 abgewogen werden soll. Visionäre Ziele gem. §2 Abs. 1 können ausschließlich auf Parteitagen beschlossen werden.
  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu Parteimitgliedern.

  1. Das Agora-Prüfteam kann gebeten werden, eine Frage anonym einzustellen.
  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der Verwaltung treffen.

  1. Der Bundesvorstand von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG muss eine geeignete Fragestellung einreichen, wenn ein dringender Handlungsbedarf gem. §3 Fristen Abs. 4 eingetreten ist.
  1. Die Fragestellung darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze zwingen.

§6 Prüfung der Fragestellung

  1. Die Fragestellung darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.

  1. Das Agora-Prüfteam prüft die Fragestellung gemäß §7 Prüfkriterien für Fragestellungen.

§5 Unterstützungsphase

  1. Das Prüfteam kann in Absprache und unter Zustimmung der*die Initiatoren*innen eine Umformulierung der Fragestellung vornehmen.
  1. Nach Zulassung der Fragestellung muss sie innerhalb von 14 Tagen ein Unterstützer*innen-Quorum von 5% der aktiven Agora-Benutzer*innen erhalten, um in die nächste Phase zu kommen. Erfüllt sich diese Bedingung nicht, wird die Fragestellung automatisch ohne Ergebnis geschlossen.

  1. Das Agora-Prüfteam muss eine Fragestellung ablehnen, wenn Kritieren gem. §7 nicht eingehalten werden können, weil eine Umformulierung der Fragestellung gescheitert ist.
  1. Die Anzahl der aktiven Benutzer*innen wird gemäß der Abstimmungsordnung für Initiativen ermittelt.

§7 Prüfkriterien für Fragestellungen

§6 Einreichung der Fragestellung durch den Bundesvorstand

  1. Es muss sich um eine abwägungsfähige Fragestellung handeln.
  1. Wenn alle drei Initiator*innen Mitglieder des Vorstands sind, geht die Fragestellung ohne Prüfung und ohne notwendiges Unterstützer*innen-Quorum direkt in die Diskussionsphase.

  1. Die Relevanz für die Partei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG muss gegeben sein.

§7 Diskussionsphase und Einbringen von Lösungsvorschlägen

  1. Ziel und Ausformulierung der Fragestellung müssen zu den Grundwerten und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.
  1. Die Diskussionsphase beginnt sofort nach Erreichen des Quorums.

  1. Betrifft die Fragestellung den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und wird sie nicht durch Mitglieder dieses Teams eingebracht, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder der Fragestellung eine Ablehnung erteilen.
  1. Die Diskussionsphase dauert so lange an, bis alle Lösungsvorschläge durch das Prüfteam abgelehnt oder angenommen wurden, mindestens aber drei Wochen.

  1. Die Fragestellung darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams betreffen.
  1. Lösungsvorschläge können nur bis zum Ende der zweiten Woche eingebracht werden.

  1. Die Fragestellung darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.
  1. Neue Lösungsvorschläge sind sofort sichtbar und werden im weiteren Verlauf vom Agora-Prüfteam gemäß den Kriterien geprüft und gegebenenfalls nachträglich abgelehnt.

  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung betreffen die laut Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit anderen Parteien.
  1. Das Prüfteam kann in Absprache mit dem*der Initiator*in eine Umformulierung des Lösungsvorschlags vornehmen.

  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu Parteimitgliedern.
  1. Alle Benutzer*innen können eigene Lösungsvorschläge einbringen und bereits vorhandene Vorschläge mitdiskutieren.

  1. Die Fragestellung darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der Verwaltung treffen.
  1. Die Einbringung eines Verfahrensantrags ist ebenfalls zulässig.

  1. Die Fragestellung darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze zwingen.

§8 Prüfung der Lösungsvorschläge

  1. Die Fragestellung darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
  1. Der Lösungsvorschlag muss eine Antwort auf die Frage darstellen.

  1. Die Fragestellung wahrt die Fristen gem. §3. Abs. 2 bis 4 oder die dringende Notwendigkeit gem. §4 wurde festgestellt
  1. Betrifft der Lösungsvorschlag den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und der Lösungsvorschlag ist nicht durch ein Mitglied dieses Teams eingebracht worden, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder dem Lösungsvorschlag eine Ablehnung erteilen.

§8 Unterstützungsphase

  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams betreffen.

  1. Nach Zulassung der Fragestellung muss sie innerhalb von 14 Tagen ein Unterstützer*innen-Quorum von 5% der aktiven Agora-Benutzer*innen erhalten, um in die nächste Phase zu kommen. Erfüllt sich diese Bedingung nicht, wird die Fragestellung automatisch ohne Ergebnis geschlossen.
  1. Ziel und Ausformulierung des Lösungsvorschlags müssen zu den Grundwerten und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.

  1. Die Anzahl der aktiven Agora-Benutzer*innen wird gemäß der Abstimmungsordnung für Initiativen ermittelt.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht sinngleich zu einem bereits bestehenden Lösungsvorschlag sein.

  1. Die Unterstützungsphase entfällt, wenn ein dringender Handlungsbedarf gem. §3 Firsten Abs. 4 vorliegt.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung des Parteiprogramms betreffen.

  1. Die Unterstützungsphase entfällt wenn der Bundesvorstand von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG unter Wahrung der Fristen gem. §3 Abs. 2, 3 und 4 eine Fragestellung einreicht.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.

§9 Diskussionsphase und Einbringen von Lösungsvorschlägen

  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung betreffen, die laut Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit anderen Parteien.

  1. Die Diskussionsphase beginnt sofort nach Erreichen des Quorums oder bei Entfall der Unterstützungsphase gem. §8 Abs. 3 und 4.
  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu Parteimitgliedern.

  1. Die Diskussionsphase dauert mindestens vier Wochen.
  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der Verwaltung treffen.

  1. Lösungsvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Diskussionsphase eingebracht werden.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze zwingen.

  1. Die Zielart der Fragestellung gem. §5 Abs. 3 bestimmt die §2 Zielart Abs. 2, 3 oder 4 des Lösungsvorschlags.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.

  1. Neue Lösungsvorschläge sind sofort sichtbar.

§9 Abwägung

  1. Das Agora-Prüfteam überprüft Lösungsvorschläge gem. §11 Prüfkriterien für Lösungsvorschläge
  1. Die Abwägungsphase dauert zwei Wochen.

  1. Das Prüfteam kann in Absprache und unter Zustimmung mit dem*der Initiator*in eine Umformulierung des Lösungsvorschlags vornehmen.
  1. Mitglieder können in dieser Phase die einzelnen Lösungsvorschläge mit einen Widerstandswert von 0 bis 10 gewichten. Die 0 entspricht dabei keinem Widerstand zur Lösung. Die 10 bedeutet maximalen Widerstand.

  1. Das Agora-Prüfteam muss Lösungsvorschläge ablehnen, wenn Kriterien gem. §11 nicht eingehalten werden können und eine Umformulierung gescheitert ist.

§10 Gültigkeit der Abwägung

  1. Alle Benutzer*innen können eigene Lösungsvorschläge einbringen und bereits vorhandene Vorschläge mitdiskutieren.
  1. Das Abwägungsergebnis zu einer Fragestellung kann nur Gültigkeit erlangen, wenn mindestens 10% der Parteimitglieder abgewägt haben.

  1. Die Einbringung eines Verfahrensantrags ist ebenfalls ein zulässiger Lösungsvorschlag.
  1. Die Anzahl der Parteimitglieder wird am ersten Tag eines jeden Monats ermittelt und in der Agora hinterlegt. Maßgebend ist die Zahl zum Ersten des Monats, in dem die Abwägungsphase endet.

§10 Aufwandsabschätzung

  1. Der Bundesvorstand hat zwei Wochen lang Zeit, ein begründetes Veto einzulegen für den Fall, dass die Lösung finanziell nicht zu stemmen ist oder gegen Gesetze verstößt. Ist die Frist verstrichen, gilt das Ergebnis als offiziell angenommen.

  1. Es müssen Dauer und Kosten plausibel abgeschätzt werden.

§11 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfteams

  1. Es soll eine Risiko- und Chancenbewertung plausible geschätzt werden. Risiko und Chancen sind Ereignisse.
  1. Das Prüfteam muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.

  1. Es sollen Maßnahmen zur Abwehr, Ausnutzung oder die Akzeptanz eines Ereignisses bestimmt werden.
  1. Die Kriterien, nach denen Mitglieder*innen zum Prüfteam zugelassen werden oder das Prüfteam verlassen müssen, werden vom Bundesvorstand festgelegt. Die finale Entscheidung über Aufnahme oder Suspendierung jeder einzelnen Person des Prüfteams wird vom Bundesvorstand getroffen.

  1. Es sollen plausible Aufschläge zur Abwehr oder Ausnutzung kalkuliert werden. Die Akzeptanz eines Ereignisses wird mit 0€ kalkuliert.
  1. Für die Zulassung einer Fragestellung oder eines Lösungsvorschlags muss die absolute Mehrheit der aktuell in der Agora erfassten Teammitglieder dafür sein. Erreicht die Anzahl der ablehnenden Bewertungen die absolute Mehrheit der aktuellen Teammitglieder, wird die Fragestellung beziehungsweise der Lösungsvorschlag automatisch abgelehnt.

  1. Die Soll-Bestimmung gem. Abs. 2 bis 4 kann durch jeden*jede Agora-Benutzer*in in Abstimmung mit und über das Agora-Prüfteam innerhalb der Diskussionsphase gem. §9 Abs. 2 ergänzt werden.
  1. Abstimmungen des Prüfteams zur Zulassung von Fragestellungen und Lösungsvorschlägen müssen von mindestens 50% Frauen und mindestens 25% Vielfalt erfolgt sein, um die Quotierung zu erfüllen.

§11 Prüfkriterien der Lösungsvorschläge

§12 Moderation der Agora

  1. Der Lösungsvorschlag muss eine Antwort auf die Frage darstellen.
  1. Es gelten die Bestimmungen aus der Abstimmungsordnung für Initiativen.

  1. Betrifft der Lösungsvorschlag den Aufgabenbereich eines einzelnen Teams und der Lösungsvorschlag ist nicht durch ein Mitglied dieses Teams eingebracht worden, kann das Team nach Rückfrage durch das Prüfteam ihr Einverständnis geben oder dem Lösungsvorschlag eine Ablehnung erteilen.

§13 Transparente Algorithmen

  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Bildung oder Auflösung von Teams betreffen.
  1. Algorithmen des Plenums werden auf der Homepage vom DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht.

  1. Ziel und Ausformulierung des Lösungsvorschlags müssen zu den Grundwerten und dem Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG passen.

§14 Fristen

  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht sinngleich zu einem bereits bestehenden Lösungsvorschlag sein.
  1. Beginn und Ende von Fristen in dieser Abwägungsordnung bestimmen sich gemäß §187 bzw. §188 BGB.

  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Änderung von Satzungsdokumenten betreffen, mit Ausnahme all derer Dokumente, die ausdrücklich per Satzung zur Änderung zwischen Parteitagen legitimiert sind.

§15 Änderung der Abwägungsordnung

  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung betreffen, die laut Parteiengesetz ausdrücklich der Entscheidung eines Parteitages bedarf, wie zum Beispiel die Bildung oder Auflösung von Landesverbänden, die Umbenennung der Partei, die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit anderen Parteien.
  1. Die Abwägungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Personal oder Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG betreffen, zum Beispiel die Einstellung, Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern sowie Verfahren zu Parteimitgliedern.
  1. Eine Änderung kann auch durch eine Abwägung auf der Agora selbst herbeigeführt werden.

  1. Der Lösungsvorschlag darf keine Entscheidung zu Aufgabenbereichen der Verwaltung treffen.
  1. Wenn beschlossene Änderungen an der Abwägungsordnung eine technische Weiterentwicklung der Agora erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist.

  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht zum offensichtlichen Verstoß gegen Gesetze zwingen.
  1. Der Lösungsvorschlag darf nicht die Verfasstheit gewählter Gremien, wie zum Beispiel Vorstand und Schiedsgericht, verletzen.
  1. Lösungsvorschläge deren Zielart gem. §2 Abs. 3 oder 4 sind, müssen mindestens mit einer §10 Aufwandsabschätzung nach Abs. 1 eingereicht werden, sofern Parteiressourcen eingesetzt werden sollen.

§12 Abwägung

  1. Die Abwägungsphase dauert zwei Wochen.
  1. Mitglieder können in dieser Phase die einzelnen Lösungsvorschläge mit einen Widerstandswert von 0 bis 10 gewichten. Die 0 entspricht dabei keinem Widerstand zur Lösung. Die 10 bedeutet maximalen Widerstand.

§13 Gültigkeit der Abwägung

  1. Das Abwägungsergebnis zu einer Fragestellung kann nur Gültigkeit erlangen, wenn mindestens 5% der Parteimitglieder abgewägt haben.
  1. Die Anzahl der Parteimitglieder wird am ersten Tag eines jeden Monats ermittelt und in der Agora hinterlegt. Maßgebend ist die Zahl zum Ersten des Monats, in dem die Abwägungsphase endet.
  1. Das Abwägungsergebnis wird frühestens nach einem Ablauf von zwei Wochen gültig.
  1. Das Abwägungsergebnis kann auf einem Parteitag in den Rang eines Beschlusses gehoben werden.
  1. Kann ein Abwägungsergebnis der Zielart gem. §2 Abs. 3 und 4 aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht innerhalb von drei Monaten begonnen werden, muss dies der Partei durch den Bundesvorstand von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG begründet angezeigt werden.
  1. Muss ein Abwägungsergebnis der Zielart gem. §2 Abs. 3 und 4 aufgrund mangelnder finanzieller Mittel vorzeitig abgeschlossen werden, ist dies der Partei durch den Bundesvorstand von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG begründet anzuzeigen.
  1. Der Bundesvorstand von DEMKORATIE IN BEWEGUNG muss die Gültigkeit einer Abwägung aufheben, wenn ein dringender Handlungsbedarf nach §3 Fristen Abs. 4 erkannt wurde.

§14 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfteams

  1. Das Prüfteam muss aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
  1. Die Kriterien, nach denen Mitglieder*innen zum Prüfteam zugelassen werden oder das Prüfteam verlassen müssen, werden vom Bundesvorstand festgelegt. Die finale Entscheidung über Aufnahme oder Suspendierung jeder einzelnen Person des Prüfteams wird vom Bundesvorstand getroffen.
  1. Für die Ablehnung einer Fragestellung gem. §7 oder eines Lösungsvorschlags gem. §11 muss die absolute Mehrheit der aktuell in der Agora erfassten Teammitglieder dafür sein.

§15 Beschwerden

  1. Gegen die §10 Gültigkeit des Abwägungsergebnisses kann Beschwerde beim Bundesschiedsgericht von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eingelegt werden.
  1. Gegen die Ablehnung von Fragestellungen gem. §7 oder eines Lösungsvorschlags gem. §11 kann beim Bundesschiedsgericht von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eine Beschwerde eingereicht werden.
  1. Die Abwägungsphase beginnt frühestens zwei Wochen nach einer Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG über eine Beschwerde zu einer Ablehnung eins Lösungsvorschlags nach §11.
  1. Ist das Bundesschiedsgericht von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG handlungsunfähig, trifft der Bundesvorstand von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eine bindende Entscheidung über die Beschwerde gegen die §10 Gültigkeit des Abwägungsergebnisses oder die Ablehnung einer Fragestellung gem. §7 oder eines Lösungsvorschlags nach §11.

§16 Moderation der Agora

  1. Es gelten die Bestimmungen aus der Abstimmungsordnung für Initiativen.

§17 Transparente Algorithmen

  1. Algorithmen des Plenums werden auf der Homepage vom DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht.

§18 Änderung der Abwägungsordnung

  1. Die Abwägungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden.
  1. Wenn beschlossene Änderungen an der Abwägungsordnung eine technische Weiterentwicklung der Agora erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist.

Begründung

Mir wurde empfholen bei Bedarf einen Änderungsantrag einzureichen, da die Mitbestimmungs-Makaken meine Anmerkungen nicht mehr rechtzeitig einpflegen konnten.

Unterstützer*innen

keine

Änderungsanträge

keine

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